Schüler*innenTag

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Vorstandssitzung

Die Vorstandssitzung findet alle 2 Wochen jeden Freitag um 16 Uhr in Raum 213 des Fritz-Henßler-Hauses statt. Meldet euch, wenn ihr vorbeischauen möchtet.

BDK
Die 30. BDK fand am 25. Mai 2016 in der Aula des Käthe-Kollwitz-Gymnasiums statt.
Weitere Informationen findet ihr hier.
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Schüler*innenrechte

Hier habt ihr die Möglichkeit, nach Schulrecht von A-Z nachzulesen.

Erklärung einiger Abkürzungen:

  • SchulG = Schulgesetz
  • BASS = Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften
  • APO S1 = Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe 1
  • APO GOSt = Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe

A

Abschreiben
siehe Täuschungsversuch

AGs der SV
BASS 17-51 Nr. 1 Punkt 2.2.1; BASS 12-63 Nr 2
Die SV kann AGs bilden zu fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Fragen, so dass ihr euren MitarbeiterInnenstamm etwas erweitern könnt und nicht nur im eigenen Saft herumbrutzeln müßt. Diese Arbeitsgemeinschaft sind selbstverständlich an die Rechte und Pflichten des Schulgesetzes gebunden, u.a. das Recht auf freie Meinungsäußerungen. Weitere Regelungen zum Ganztag/Außerunterrichtlichen Lernen findet ihr im Ganztagserlass

Attest
SchulG § 43 (2)
Ein Atest muss vorgelegt werden, wenn ihr eine Klausur schreibt oder die Schule Zweifel hat, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen fehlt. Das wird insbesondere gerne getan bei den Tagen vor und nach Ferien.
Wenn ihr vom Sportunterricht für mehr als eine Woche befreit werden wollt, müsst ihr auch ein Attest vorlegen, es sei denn, der Grund ist offensichtlich. Wenn ihr mehr als zwei Monate befreit werden wollt, kann die Schule verlangen, das ihr vom Schularzt untersucht werden sollt.

Aufsichtsbeschwerde
SchulG §62 (4)
Wenn ihr euch beschweren wollt und ihr keine Lösung innerhalb der Schule (z.B. durch eurE SchulleiterIn) findet, dann können volljährige SchülerInnen oder Eltern verlangen, dass eine Aufsichtsbeschwerde an die Schulaufsichtsbehörde geleitet wird.

B

BASS
(Bereinigte amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes NRW)
In der BASS sind alle Regeln, die den Schulaltag betreffen, enthalten. So ist das Ding ein ziemlich großer Schinken und kostet etwa 80 Euro. Nur wenige SVen können sich so etwas leisten, doch meistens kann man bei seinem Direktor/seiner Direktorin eine alte bekommen. Alle Schulen sind verpflichtet sich jedes Jahr eine neue BASS zu kaufen. Die Schulleitung muss euch die Möglichkeit gewähren, die aktuelle BASS einzusehen, wenn ihr das wollt.

Befreiung vom Unterricht
siehe Beurlaubung

Benachrichtigung
SchulG 50 (4)
In der Regel werden Blaue Briefe (Abmahnungen wegen Versetzungsgefährdung) zehn Wochen vor dem Versetzungstermin verschickt, in der Sekundarstufe II ist dies auch später möglich. Wurde ein Defizit abgemahnt, so ist, zumindest juristisch gesehen, alles in Butter und klar wie Kloßbrühe. Schwierig wird’s bloß, wenn mensch wegen einer Fünf sitzenbleiben soll, die nicht abgemahnt wurde. Dann gilt nach SchulG §50 (4) folgender Grundsatz: Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern.

BeratungslehrerInnen
gibt es leider nicht überall. Sie sollen euch einerseits über eure Schullaufbahn beraten können, andererseits bei Lernschwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten beraten und Hilfe vermitteln.

Berufsberatung
Schule und Arbeitsamt sollen bei der Berufsberatung zusammenarbeiten. Die Schule stellt für die Beratungsveranstaltungen des Arbeitsamtes in der Schule Unterrichtszeit zur Verfügung. Für individuelle Termine in diesem Zusammenhang (Einzelberatung beim Arbeitsamt, Vorstellungsgespräche) habt ihr zwar keinen Anspruch, frei zu bekommen, die meisten Schulen werden sich aber wohl nicht querstellen.

Bestrafung
Ein schwieriges Thema, wenn es sich nicht um die in der ASchO festgelegten Ordnungsmaßnahmen handelt. So sind „Strafarbeiten“ zwar verboten, „erzieherische“ Maßnahmen aber sind ebenso erlaubt wie gesonderte Hausaufgaben zur „individuellen Förderung“ bzw. zum Ausgleich von Lerndefiziten. In den meisten Fällen wird daher bei Diskussionen darüber wenig herauskommen. Anders wird es, wenn der/die LehrerIn den Grundsatz verletzt, daß die Maßnahmen angemessen und zumutbar sein müssen. Dann sollte mensch sich beschweren.
Kollektivstrafen sind verboten!

Beurlaubung
SchulG §43 (2); BASS 12-52 Nr. 21
Du kannst aus folgenden Gründen beurlaubt werden:

  • familiäre Anlässe
  • Teilnahme an Veranstaltungen, die für SchülerInnen eine besondere Bedeutung haben, z.B. religiöse Feiern, politische Veranstaltungen (z.B. Seminare von Parteien oder Gewerkschaften), kulturelle Veranstaltungen, an denen aktiv mitgearbeitet wird (z.B. Laienspielschar), Sportveranstaltungen, internationale Jugendbegegnungen und, bei ausländischen SchülerInnen, nationale Feiertage.) Dabei gilt, dass die Dauer der Beurlaubung eine Woche pro Schuljahr nicht überschreiten soll. Ausnahmen gibt es natürlich immer.
  • Schüleraustauschmaßnahmen, wenn im Gastland eine Schule besucht wird.
  • Erholungsmaßnahmen, z.B. Kuraufenthalte nach einer Krankheit.
  • Haushaltsschließungen (womit der Schuljurist ein anderes Wort für Umzug gefunden hat, welches nicht unbedingt schöner ist!)
  • Teilnahme an Veranstaltungen der überregionalen Zusammenschlüssen von Schülervertretungen (BSVen)

SchulG §74 (5); BASS 17-51 Nr.1 Punkt 6.1/6.2

Normalerweise sollen Beurlaubungsanträge eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden.

BezirksschülerInnenvertretung (BSV)
SchulG §74 (8); BASS 17-51 Nr. 1 Punkt 9
Eine BSV ist der Zusammenschluss der SVen in einem Bezirk, der in der Regel den kreisfreien Städten bzw. den Kreisen entspricht. Als BSV könnt ihr z. B. überschulische Aktionen planen und bezirksspezifische Belange behandeln. Auch schul- und sonstige politische Fragen sollten in den Bezirken diskutiert werden. Die BSVen entsenden Delegierte an die Landesdelegiertenkonferenzen (LDKen), die die Arbeit der LSV festlegen und den Landesvorstand, die LandesverbindungslehrerInnen und die Landesgeschäftsführung sowie die Bundesdelegierten wählen. Sollte es in eurem Bezirk noch keine BSV geben, so könnt ihr das natürlich ändern. Die LSV hat zur Gründung von BSVen eine eigene Publikation erstellt, den BSV-Gründungsreader, den ihr in der Landesgeschäftsstelle anfordern könnt.

“Bildungsstreik”
SchulG §74 (3); BASS 17-51 Nr. 1 Punkt 6; BASS 12-52 Nr. 21 Punkt 4a)
Leider gibt es hierzu keine einheitliche Rechtsmeinung. Allerdings eins muss feststehen, ein Streik der Schülerschaft ist Verboten. Aus Welcher Begründung? Ganz einfach streiken dürfen nur tariffähige Parteien und SchülerInnen sind nicht tariffähig. Allerdings ruft die BSV Essen nicht zu einen Bildungsstreik auf sondern zur Teilnahme an einer außerordentlichen BDK. Jetzt kommt UNSERE Rechtsauffasung, weil es keine einschlägigen Urteile von Gerichten gibt, aufgrund das die BSV Essen ein überörtlicher Zusammenschluss der Schülervertretungen in Essen und das ist gesichert durch §74 (3) SchulG! Wenn wir also ein überörtliche Zusammenschluss sind dann sind alle unsere Veranstaltungen Schulveranstaltungen nach BASS 17-51 Nr.1 Punkt 6 und werdet somit beurlaubt nach BASS 12-52 Nr. 21 Punkt 4a)! Allerdings können unsere Veranstaltungen von keineM SchulleiterIn genehmigt werden und sind deshalb noch einmal von euren Schulleitern zu genehmigen. Oder ihr geht auf eine Demonstration im Rahmen des Schulgesetzes, aber niemals bitte auf einen Bildungsstreik, da der Verboten werden muss.

Blauer Brief
Siehe Banachrichtigung

C

Chancengleichheit
Um Gleichberechtigung zu erreichen, soll im Unterricht auf die Veränderung überkommenen Rollenverhaltens hingewirkt werden; das Interesse von Mädchen an Naturwissenschaft und Technik und bei Jungen die Bereitschaft zu Familienarbeit sollen geweckt werden.

D

Deutschlandlied
Das Deutschlandlied soll Unterrichtsgegenstand sein. Dabei sollen seine Entstehungsbedingungen und sein Mißbrauch aufgezeigt werden. Wenn gesungen oder auswendig gelernt wird, dann darf nur die dritte Strophe verlangt werden!

E

Einsicht in Gesetze
BASS 17-51 Nr.1 Punkt 3.4.6 Absatz 2
Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft gibt dem Schülerrat alle Gesetze, Erlasse und Verfügungen, die für die Schülerinnen und Schüler von Bedeutung sind, möglichst durch Zuleitung einer Kopie der Vorschriften bekannt. Hieraus ergibt sich das eure Schulleitung dazu verpflichtet ist euch einen Einblick in Gesetzte zu geben!

erzieherisches Einwirken
SchulG §53 (2)
Folgende Maßnahmen gelten als solche:

  • Ermahnung
  • Gruppengespräche
  • mündliche/schriftliche Missbilligungen (Tadel)
  • Nacharbeiten unter Aufsicht, davor sind die Eltern zu informieren
  • Wegnahme von Gegenständen
  • Wiedergutmachungen
  • Bei wiederholten Fehlverhalten werden Eure Eltern informiert. Alle anderen Maßnahmen sind nicht erlaubt! Deshalb lasst Euch nicht über den Tisch ziehen, aber wenn ihr einen Fehler begangen habt seht ihn auch ein.

F

Fachkonferenzen
SchulG §70 (1)
Eine Fachkonferenz bespricht Themen, die nur ein bestimmtes Fach betreffen. Dort sind alle LehrerInnen, die dieses Fach unterrichten, sowie jeweils zwei SchülerInnen und Eltern anwesend. Nur die LehrerInnen haben eine Stimmberechtigung.

Finanzen in der Schule
SchulG §59 (9)
Der Schulhaushalt wird durch den/die SchulleiterIn erstellt und anschließend der Schulkonferenz vorgelegt. Die Schulkonferenz beschließt hierrüber, kann somit also auch Änderungen vornehmen. Anschließen muss der/die SchulleiterIn diesen Haushaltplan einhalten und entsprechend ausgeben. Am Ende jeden Haushaltjahres muss der/die SchulleiterIn der Schulkonferenz vorstellen, wie viel und wofür er das Geld ausgegeben hat.

Finanzen in der Schülervertretung
BASS 17-51 Nr.1 Punkt 8
Die SVen bekommen zum einen durch freiwillige Spenden der SchülerInnen, aber auch vom Schulträger (meistens ist das die Stadt), Geld. Bekommt ihr von der Stadt nichts, so sollte mensch dort einfach mal anklingeln. Spenden, die dem Zweck der Schule zuwiderlaufen (bestimmte kommerzielle Werbung, Spenden von bestimmten Firmen usw.), müssen abgelehnt werden. Was aber nun dem Zweck der Schulen zuwiderläuft, entscheidet im Zweifelsfall die Schulleitung. Wichtig ist, daß Ihr auf der SchülerInnenratssizung eineN KassenwärtIn wählt, die/der ein Kassenbuch führt und keine Einnahmen und Ausgaben ohne Belege verbucht. Die/der VerbindungslehrerInnen sollen die SV dabei unterstützen.

G

H

Hausaufgaben
BASS 12-31 Nr.1
Hausaufgaben sollen den Unterricht sinnvoll ergänzen, d.h. sie sollen den Stoff vertiefen und den folgenden Unterricht vorbereiten. Dabei muß ein Zusammenhang zum Unterricht erkennbar sein. Insbesondere ist darauf zu achten, daß Hausaufgaben dem Leistungsstand der einzelnen SchülerInnen entsprechen. Hausaufgaben müssen selbständig lösbar sein. Unter Umständen können Hausaufgaben innerhalb der Klasse differenziert werden. Es ist unzulässig, Hausaufgaben als Ersatz für ausfallenden Unterricht zu stellen. Weiterhin gilt für Hausaufgaben: Von Samstag zu Montag ist hausaufgabenfrei, von Freitag zu Montag können Hausaufgaben gegeben werden. In der Unter- und Mittelstufe werden Hausaufgaben in der Regel nicht zensiert, in der Oberstufe sind sie Teil der Note für die sonstige Mitarbeit.
BASS 12-31 Nr.1 3.3
Hausaufgaben sollen so bemessen sein, dass sie, bezogen auf den
einzelnen Tag, in folgenden Arbeitszeiten erledigt werden können:

  • für die Klassen 1 und 2 in 30 Minuten,
  • für die Klassen 3 und 4 in 60 Minuten,
  • für die Klassen 5 und 6 in 90 Minuten,
  • für die Klassen 7 bis 10 in 120 Minuten.

Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat in Zusammenarbeit
mit den in der Klasse unterrichtenden Fachlehrkräften das Ausmaß
der Hausaufgaben zu beobachten und ggf. für einen Ausgleich zu sorgen.

Hitzefrei
BASS 12-64 Nr.1
regelt der sogenannte “Hitzefrei”-Erlass vom 22.Mai 1975. Steigen die Temperaturen in einen von der Sonne abgewandten Raum auf über 27°C entscheidet der/die SchulleiterIn, möglichst nach Anhörung des/der SchülersprecherIn und des Lehrerrates ob nach den örtlichen Gegebenheiten “Hitzefrei” zu genehmigen ist. Dieser Erlass gilt natürlich nicht für die Sekundarstufe 2! Allerdings ist dort im Einzelfall zu entscheiden ob eine Klasse unterrichtsfähig ist. Fehlen mehr als 50% der Klasse ist ein Unterricht nicht zu gewährleisten!

I

Information über den Leistungsstand
SchulG §44 (2)
Nach §44 Absatz 2 des SchulG sind die SchülerInnen jederzeit über ihre mündlichen Leistungen und ihren derzeitigen Leistungsstand zu informieren, wenn sie dies wünschen.

J

K

Klassenarbeiten
APO S I; SchulG §65 (2) Punkt 11
Klassenarbeiten müssen angekündigt und über das Schuljahr verteilt werden. Es sollen weder mehr als zwei Arbeiten pro Woche noch mehr als eine Arbeit pro Tag geschrieben werden. Dies ist eine Soll-Vorschrift, sie kann also in Einzelfällen gebrochen werden. Über die Schulkonferenz könnt ihr dies aber als Verpflichtung festlegen.
Die Arbeit muss vom Klassendurchschnitt gelöst werden können. Sind mehr als ein Drittel der Arbeiten schlechter als glatt Vier, so muß die Arbeit von der Schulleitung genehmigt oder nachgeschrieben werden. Für die Menge der Arbeiten gelten die Richtlinien der jeweiligen Schulform.

Klausuren in der Oberstufe
APO-GOSt
In jedem Quartal wird eine Klausur geschrieben, also im Halbjahr zwei. Seit dem letzten Jahr gibt es neue Regelungen, welche Fächer schriftlich gewählt werden müssen. Generell muss mensch aber alle schriftlichen Abiturfächer auch bis zum Abi schriftlich haben. Es dürfen maximal nur drei Klausuren pro Woche und eine pro Tag geschrieben werden.

L

LandesschülerInnenvertretung
§74 (3) SchulG; BASS 17-51 Nr 1 Punkt 9
Die LandesschülerInnenvertretung NW ist der Zusammenschluß der BezirksschülerInnenvertretungen in NRW. Sie koordiniert die Aktivitäten der BSVen, berät diese und vertritt die SchülerInnen gegenüber den Landesbehörden und der Öffentlichkeit. Sie trägt zur politischen Bildung bei und liefert ein Angebot an Broschüren (zum Beispiel diese hier) und Seminaren. Organe der LSV sind a) die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) und b) der Landesvorstand. Die LDK wählt und kontrolliert den Landesvorstand und bestimmt die inhaltliche Arbeit der LSV. Die LSV unterhält eine Geschäftsstelle in Düsseldorf, an die ihr euch bei Problemen wenden könnt.

Leistungsbewertung
SchulG §48
Die Leistungsbewertung, auch bekannt unter Noten, schon mal von vornhinein lehnen wir von Grundauf ab. Die Leistungsbewertung soll die eine objektive Einschätzung Deiner Leistungen zeigen und auch die Berreiche in den Du dich verbessern sollst.

sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll dir gegeben werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht. Also diese hervorgehoben werden müssen.
gut (2)
Die Note „gut“ soll dir gegeben werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. Also du alles geschafft hast.
befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll dr erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. Also du den durchschnitt erreicht hast.
ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll dir gegeben werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Also Du noch einige Probleme hast.
mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll dir gegeben werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll dir gegeben werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

M

Mandat, politisches (Äußerungen zu außerschulischen Problemen)
BASS 17-51 Punkt 2.2.4
Ihr dürft nach diesem Erlass nur als Schülervertretung zu schulpolitischen Angelegenheiten Vortragen. Hierzu muss ein Beschluss des Schülerrates eingeholt werden.

Meinungsäußerungen
SchulG §45
Ihr habt nach §45 das Recht in der Schule eure Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Ihr könnt eure Meinung auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang mit diesem frei äußern. Das heißt Schülerzeitungen dürfen nicht zensiert werden. Aber diese unterliegen dem Deutschen Presserecht. Außerdem solltet ihr eure Schulleitung über Veröffentlichungen informieren. ACHTUNG: Die Meinungsfreiheit wird eingeschränkt. Die Meinungsfreiheit findet seine schranken wenn der Ordnungs- und Erziehungsauftrag der schule besonders aber im Unterricht gestört wird.

Mitarbeit, sonstige
APO S I §6 (2); APO GOSt §13
Die sonstige Mitarbeit setzt sich in der Oberstufe aus folgenden Elementen zusammen:

  • mündliche Beteiligung (Qualität/ Quantität)
  • Hausaufgaben
  • Referate
  • sonstige Mitarbeit
  • Die “SoMi”-Note wird einmal pro Quartal erteilt und fließt zu etwa 50 Prozent in die Gesamtnote ein, bei mündlichen Fächern zu 100 Prozent.

N

Noten
siehe Leistungsbewertung

O

Ordnungsamt
Wenn eure SV-Veranstaltungen laut werden (Konzerte) oder länger als bis 22 Uhr dauern sollen und die AnwohnerInnen sich gestört fühlen könnten, gilt folgendes:
NachbarInnen informieren, Genehmigung beim Ordnungsamt holen. Die Genehmigung braucht meist etwas mehr Zeit: Zwischen einer Woche und vierzehn Tagen müßt ihr schon veranschlagen. Eine Genehmigung braucht ihr auch, wenn ihr Speisen und Getränke verkaufen wollt.

Ordnungsmaßnahmen
SchulG §53
Schon seit längerer Zeit ist die Prügelstrafe abgeschafft, ebenso sind Kollektivstrafen nicht erlaubt, wenn klar ist, dass nicht alle beteiligt waren (bestes Beispiel: Blaumachen und Nachsitzen).
Ansonsten können Ordnungsstrafen angewandt werden bei Pflichtverletzung durch SchülerInnen (z.B. Störungen im Unterricht), Verletzung der Teilnahmepflicht (also Blaumachen) und bei Verstößen gegen die Schulordnung und andere Anordnungen. Es gibt verschiedene Ordnungsmaßnahmen (z.B. einen schriftlichen Verweis oder eine Entlassung von der Schule), doch normalerweise kommt es dazu nicht so schnell. Kommt es aber einmal zu einer Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz, Hat einE SchülervertreterIn das Recht zur Teilnahme, wird dieses nicht von dem/der Betroffenen verweigert.

P

Pressemitteilungen
BASS 17-51 Nr.1 Punkte 3,4
Pressemitteilungen eurer SV sind bei ungewöhnlichen Aktionen immer sehr wirkungsvoll, allerdings sollten sie möglichst mit dem SchülerInnenrat abgesprochen werden.

Q

R

S

SchülerInnenrat
BASS 17-51 Nr.1 Punkte 3,4
Der SchülerInnenrat setzt sich aus den Klassen- und StufensprecherInnen sowie aus den übrigen gewählten VertreterInnen der Jahrgangsstufen zusammen. Der SchülerInnenrat wählt die Schülersprecherin/den Schülersprecher und ihre/seine VertreterInnen. Es werden auch die Delegierten für die Bezirks-SV gewählt. Von der Schulleitung muß der SchülerInnenrat über alle für Schüler wichtige Gesetze informiert werden. Der Schulleitung muß mensch aber wiederum die Tagesordnung sowie Zeit und Ort der SchülerInnenratssitzung bekanntgeben, ebenso wie das Protokoll.

SchülerInnensprecherIn
BASS 17-51 Nr.1 Punkte 3,5
Die/Der SchülerInnensprecherIn wird vom SchülerInnenrat oder der SchülerInnenversammlung gewählt. Was sie/er für Aufgaben hat, lest ihr am besten im ersten Teil.

SchülerInnenversammlung
BASS 17-51 Nr.1 Punkte 3,6
Die SchülerInnenversammlung besteht aus allen SchülerInnen einer Schule und kann von der SV zweimal pro Jahr während der Unterrichtszeit zusammengerufen werden. LehrerInnen und SchulleiterIn haben Teilnahme- und Rederecht. Neben einer Vollversammlung aller SchülerInnen sind auch Teilversammlungen möglich, wenn nur einzelne Stufen oder Klassen von einem Problem betroffen sind oder wenn die Räumlichkeiten einer Schule eine Versammlung aller SchülerInnen unmöglich machen.

SchülerInnenvertretung
BASS 17-51 Nr.1 Punkt 3
Grundsätzlich gehören erst einmal alle SchülerInnen (einer Schule) zur SV. Es gibt aber noch unterschiedliche Gremien und Funktionen innerhalb der SV:

  • KlassensprecherInnen
  • JahrgangstufensprecherInnen
  • der SchülerInnenrat
  • die SchülerInnenvollversammlung
  • die BezirksschülerInnenvertretung mit ihren Organen
  • die LandesschülerInnenvertretung mit ihren Organen
  • Die Aufgaben der SV sowie deren rechtliche Grundlagen lest ihr am besten direkt im Erlaß nach. Dort sind sie besser dargestellt, als das hier geschehen könnte.

SchülerInnenzeitung
SchulG §45
Alles, was mit SchülerInnenzeitungen zusammenhängt, ist im § 45 des SchulG genauestens festgelegt. Daher sind hier nur die wichtigsten juristischen Probleme, die rund um eine SchülerInnenzeitung entstehen können, angeschnitten.
Alle SchülerInnen haben das Recht, eine SchülerInnenzeitung herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu vertreiben. Dabei gelten als SchülerInnenzeitungen alle periodischen Druckschriften, die von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Für alle Veröffentlichungen tragen die RedakteurInnen der SchülerInnenzeitung selbst die Verantwortung. Zwar heißt es offiziell, daß SchülerInnenzeitungen nicht zensiert werden, aber durch die Hintertür existiert eine Zensur doch: § §45 (2) des SchulG ermöglicht es der Schulleitung, den Vertrieb der Zeitung auf dem Schulgelände zu verbieten, wenn die Schulleitung der Meinung ist, ein oder mehrere Artikel widersprächen z.B. dem Erziehungsauftrag der Schule, seien jugendgefährdend o.ä. Klar, daß hier der Zensur Tür und Tor geöffnet sind, da dieser Paragraph so ein richtig schöner Gummiparagraph ist. Auf jeden Fall, dies als schwacher Trost, muß ein solches Vertriebsverbot schriftlich begründet und der Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt werden. RedakteurInnen von SchülerInnenzeitungen dürfen aufgrund ihrer Arbeit oder aufgrund von Artikeln, die der Schulleitung unangenehm sind, nicht benachteiligt werden – in der Theorie ist das zumindest so festgelegt. (§45 des SchulG zur Meinungsfreiheit)

Schulkonferenz
SchulG §65/66
Die Schulkonferenz ist so ziemlich das wichtigste Entscheidungsgremium einer Schule. Es wird dort über die Bildungs- und Erziehungsarbeit einer Schule beraten. Meist wird über Klassenfahrten, neue Bücher, Schulveranstaltungen, die Schulordnung und die Organisation der Kurse beraten. Die/der SchulleiterIn leitet die Sitzung, hat aber kein Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit entscheidet sie/er jedoch alleine. Manchmal wird für dringende Entscheidungen noch ein Eilausschuß gebildet, der aus je einer/m LehrerIn, SchülerIn und ElternvertreterIn sowie der Schulleitung besteht. Die Schulkonferenz kann diese Entscheidungen aber auch rückgängig machen.

Kontakt zur Schulleitung
BASS 17-51 3.4.6
Die/Der DirektorIn ist verpflichtet, mit euch mindestens einmal im Monat ein Gespräch zu führen. Am besten vereinbart ihr einen festen Termin, damit das auch klappt.

Schulversäumnis
SchulG § 43
Da die meisten Schulen mittlerweile individuelle Entschuldigungsriten gefunden haben (das gilt zumindest für die Oberstufe), sei hier nur gesagt, daß im Krankheitsfall die Schule spätestens am zweiten Tag (Faustformel denn im Schulgesetz steht “unverzüglich”) zu benachrichtigen ist und daß ihr bzw. eure Eltern nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung schicken müßt, wenn vorhersehbar ist, daß ihr länger fehlen werdet. Im Zweifelsfall kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen oder ein Attest vom Amtsarzt (Gesundheitsamt). Wichtig zu wissen ist, daß die Krankheit selbst eure LehrerInnen nichts angeht, die Tatsache, daß ihr krank wart, reicht aus.
Wenn Sonderregelungen zutreffen, z.B. Hausunterricht, informiert euch der RdErl. vom 17.7.80 ausführlicher, als wir dies an dieser Stelle tun können.

Sexuelle Gewalt gegen SchülerInnen
Es gibt für SchülerInnen kaum rechtliche Handhabe, sich gegen belästigende Lehrer und Mitschüler zur Wehr zu setzen. Um auf dem rechtlichen Weg etwas zu erreichen, müssen immer schon sehr heftige Beschuldigungen vorliegen und meistens müssen sich Eltern, Schulleitung etc. einschalten. Die meisten schreckt dies so zurück, daß sie es sein lassen und lieber die Klappe halten. Daß dies keine Lösung sein kann, hat auch eine Gruppe von Schülerinnen festgestellt, die im Oktober ‘95 den Schülerinnenkongreß in Bielefeld besucht haben. Daraufhin erstellten sie einen Anti-Anmach-Reader, der versucht, problematische Alltagssituationen von Schülerinnen in Schule und Freizeit darzustellen.
Viele darin beschriebene und erfahrene Situationen sind den meisten Schülerinnen leider nicht fremd, doch bietet der Anti-Anmach-Reader auch Wege und Lösungen, durch Zusammenhalt von Mitschülerinnen etc. diese Situationen geschickt zu umgehen oder die ein oder andere schlagfertige Antwort zu geben.
Erhalten könnt ihr diesen Anti-Anmach-Reader über das LSV-Büro. Bei schwierigen Situationen solltet Ihr euch an eine Frauenberatungsstelle wie ProFamilia oder Wildwasser e.V. wenden. Solche Beratungsstellen findet ihr in jeder größeren Stadt.

Strafarbeiten
SchulG §53 (2)
Strafarbeiten, die der Erziehung von SchülerInnen dienen, sind unzulässig. Auch irgendwelche Extra-Aufgaben wie das Abschreiben der Hausordnung sind verboten. Erlaubt sind solche zusätzlichen Aufgaben nur dann, wenn z.B. durch Störungen Unterrichtsstoff versäumt wurde. Es ist aber in jedem Fall angebracht, sich gegen Strafarbeiten zu wehren. Weiteres siehe unter Erziehungsmaßnahmen.

SV-Brett
BASS 17-51 1,9
Jede Schulleitung ist verpflichtet, der SV die Möglichkeit zu geben, Schülern und Schülerinnen etwas mitzuteilen. Dazu gehört unter anderem ein SV-Brett. An diese für alle sichtbar hängende Tafel könnt ihr Bekantmachungen und Notizen aller Art anpinnen.
Wenn sich niemand eure Notizen durchliest, würde ich es mit anderen Methoden versuchen: „Die SchülerInnenvertretung wird sich auf Kosten der SV einen zweiwöchigen Urlaub auf Mallorca gönnen. Wer dagegen ist, kann dies nur durch seine/ihre Unterschrift in der Liste unten verhindern.“

SV-Post
BASS 17-51 1,23
Ist die Post ausdrücklich an die SV adressiert, darf auch niemand sonst sie öffnen. Manche Direktoren halten sogar Briefe absichtlich zurück. Besteht also unbedingt darauf, daß euch die Post sofort und ungeöffnet erreicht.

SV-Raum
BASS 17-51 Punkt 6.6
Viele SVen haben von ihrer Schule die Möglichkeit bekommen, sich in einem eigenen Raum auszubreiten. Solltet ihr einen solchen noch nicht haben, könnt ihr auf einer Schulkonferenz einen entsprechenden Antrag stellen. Habt ihr schon einen, so überlegt doch, dort regelmäßige Sprechstunden für die Schüler und Schülerinnen abzuhalten. Hierdrauf besteht keine Verpflichtung von Schulträger auf die Bereitstellung

SV-Stunde
BASS 17-51 Nr.1 5 (SV-Stunde)
In der Sekundarstufe I (bis Klasse 10) steht jeder Klasse eine SV-Stunde im Monat zur Verfügung, in Teilzeit- und Berufsschulen ist diese Zeit auf eine Stunde im Quartal (Vierteljahr)

SV-Veranstaltungen
BASS 17-51 Nr.1 6
Als SV-Veranstaltungen gelten zum einen SchülerInnratssitzugen, SV-
Vorstandssitzungen, Veranstaltungen der SV während der Schulzeit, die von der Schulleitung genehmigt werden müssen, zum anderen auch Bezirksdelegiertenkonferenzen, Landeskonferenzen und andere Veranstaltungen der BSVen und der LSV, die vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf als förderungswürdig anerkannt worden sind. Hierunter fallen unter anderem Seminare der LSV bzw. BSVen. Für SV-Veranstaltungen kann nach § 10,5 ASchO schulfrei beantragt werden.

SV-Wahlen
BASS 17-51 Nr.1; 3
Es gibt zwei Arten von SV-Wahlen:

  1. Auf jeder SchülerInnenratssitzung können Wahlen stattfinden. Dabei hat jeder Klassensprecher/jede Klassensprecherin sowie die StufensprecherInnen jeweils eine Stimme. VertreterInnen sind also nur Gäste.
  2. Auf einer SchülerInnenvollversammlung treffen sich alle SchülerInnen während der Schulzeit (meistens in der Aula). Um eine solche einzuberufen, muß mensch entweder einen guten Draht zur Schulleitung haben, oder man sammelt Unterschriften von 20% der SchülerInnen an der Schule. Es ist vorteilhaft, den/die SchülersprecherIn von allen gemeinsam wählen zu lassen.

T

Täuschungsversuch
APO S I §6(7)
Schummeln ist bei Arbeiten und Klausuren beliebt, weniger beliebt sind die Folgen des Erwischtwerdens. Als Täuschung gilt nicht nur der Spickzettel, sondern auch ein Wörterbuch, das Vorsagenlassen oder Abschreiben. In jedem Fall muß allerdings der/die LehrerIn die Täuschung nachweisen können (Beweislast liegt bei der Lehrperson).
Wenn festgestellt werden kann, daß z.B. nur einzelne Vokabeln abgeschrieben wurden, d.h. der Täuschungsumfang gering ist, wird nur dieser Teil der Arbeit mit Ungenügend gewertet. Wenn eine eigenständige Leistung nicht mehr zu erkennen ist, wird die komplette Arbeit mit Ungenügend bewertet. Falls nicht mehr klar festgestellt werden kann, wieviel abgeschrieben wurde, aber wohl feststeht, daß geschummelt wurde, dann gibt es die Möglichkeit, die Arbeit zu wiederholen. Werden Übereinstimmungen zwischen zwei Arbeiten festgestellt, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Note. Ebenso bleibt ein versuchtes Schummeln eben nur ein versuchtes Schummeln und demnach ungeahndet.

Teilnahme am Unterricht
SchulG §43 (1)
Hier greift SchulG §43 (1): SchülerInnen sind demnach verpflichtet, regelmäßig und pünktlich zum Unterricht zu erscheinen, mitzuarbeiten, Hausaufgaben zu erledigen und die erforderlichen Materialien mitzubringen. Neben diesem Recht auf Unterricht (§42 SchulG) haben die SchülerInnen das Recht, an der inhaltlichen Unterrichtsplanung beteiligt zu werden, also mitzubestimmen, was im Unterricht gemacht wird (ab der fünften Klasse in allen Schulformen).

Tests (in schriftlicher Form)
Für Tests, auch LZK, gelten folgende Grundsätze:

  • Bis Klasse 10 dürfen sie nur 15 Minuten dauern, in der Oberstufe schon mal eine ganze Unterrichtsstunde
  • Sie dürfen sich nur auf begrenzte Stoffgebiete beziehen (also nicht auf Kursabschnitte). Stoff von zwei Unterrichtsstunden gilt als angemessen.
  • Die Tests sollen angekündigt werden (dabei reicht ein Tag als Frist aus).
  • Sie dürfen nur als eine mündliche Leistung gewertet werden, als mehr nicht.
  • An Tagen mit Arbeiten/Klausuren dürfen keine Tests geschrieben werden.
  • Auch gegen Tests kann Beschwerde eingereicht werden.
  • Eine eindeutige Regelung gibt es nicht. Innenhalb der Schulkonferenz könnt ihr aber auf eine Regelung dringen

U

Überörtliche SV-Arbeit
BASS 17-51 Nr.1 Punkt 9
Damit ist im Amtsdeutsch jede Arbeit in der BezirksSV, auf der Regionalebene und in der Landes-SV gemeint. Auch für Veranstaltungen dieser Gremien müssen SVlerInnen nach 11.5 beurlaubt werden.

Unparteilichkeit
SchulG §57 (4)
Die Schule ist laut §57 (4) SchulG zur Neutralität verpflichtet. LehrerInnen und SchulleiterInnen müssen ihre Arbeit unparteilich, d.h. politisch neutral auslegen. Das gleiche gilt für Schulveranstaltungen. Für SVen trifft das insoweit zu, als sie im Rahmen ihres schulpolitischen Mandates für alle SchülerInnen sprechen sollen. Unparteilichkeit schließt aber nicht die Mitgliedschaft in einer Partei oder Jugendorganisation aus, sie schließt wohl aber die Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund einer solchen Mitgliedschaft aus bzw. verbietet eine solche Benachteiligung.

V

VerbindungslehrerIn
BASS 17-51 Nr 1(4)
An Schulen mit bis zu 500 SchülerInnen wählt der SchülerInnenrat eine Person, bis 1000 SchülerInnen zwei, an Schulen mit mehr 1000 SchülerInnen drei Personen als VerbindungslehrerInnen. Die VerbindungslehrerInnen haben die Aufgabe, die SV bei ihrer Arbeit zu unterstützen und diese zu beraten. Das heißt aber nicht, daß die SV sich von den VerbindungslehrerInnen in ihre Arbeit hineinreden lassen muß. Während des Schuljahres kann der SchülerInnenrat mit 2/3-Mehrheit die Abwahl von VerbindungslehrerInnen beschließen. VerbindungslehrerInnen müssen hauptberuflich LehrerInnen sein (ReferendarInnen können nicht VerbindungslehrerInnen werden.). JedeR VerbindungslehrerIn bekommt für ihre Tätigkeit eine Freistunde pro Woche.

W

Wandertag
BASS 14-12 Nr.2
Diese Richtlinie zeigt auf wie Schulwanderungen und Schulfahrten, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten und internationale Begegnungen
Widerspruch statt zu finden haben. Grunsätzlich gilt für euch hierbei der Grundsatz: Sie müssen einen deutlichen Bezug zum Unterricht haben, programmatisch aus dem Schulleben erwachsen und im Unterricht vor- und nachbereitet werden. DESHALB ist es schwer zu vertreten mit seiner Klasse in einen Vergüngungspark zu gehen. Natürlich lassen sich hierfür auch Themen finden! Zum Beispiel Parabelberechnung einer Achterbahn für Mathematik oder für Sozialwissenwaschaften Freizeitparks als städtebauerisches Planungsparadies. Allerdings lasst am besten eure LehrerInnen entscheiden, wie sie dies durch die Schulleitung genehmigen lassen, denn LehrerInnen haben meist ihre Tricks und falls es nicht klappt, dann versucht es mit anderen LehrerInnen, denn es liegt meist an der Lehrperson die es beantragt und wie sie dies tut als an der Schulleitung!

Wiederspruch
SchulG §74 (4)
Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können sowohl Eltern als auch volljährige SchülerInnen Widerspruch einlegen. Als Verwaltungsakte werden im JuristInnendeutsch Entscheidungen bezeichnet, die die Regelung eines Einzelfalles betreffen und deren Auswirkungen unmittelbare Konsquenzen für die Betroffen haben. So ist zum Beispiel die Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule ein Verwaltungsakt. Die Widerspruchsfrist beträgt, auch bei Widerspruch gegen eine bestimmte Note, einen Monat. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Außerdem gibt es ein spezielles Gesetz zum Thema “Widerspruch”, welches sich ganz genau dem rechtlichen Verfahren widmet. Die Schule darf einen Widerspruch nicht ohne weiteres von sich aus zurückweisen.

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