§1 Präsidium
1.1 Die Bezirksdelegiertenkonferenz (BDK) wählt zu Beginn einer Wahlperiode für den Zeitraum der gesamten darauffolgenden Wahlperiode aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen beiden Stellvertreter (Präsidium). Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.
1.2 Die Sitzungen der Bezirksdelegiertenkonferenz werden vom Präsidium geleitet.
1.3 Als Mitglied des Präsidiums ist der gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen per Akklamation auf sich vereinigen kann.
§2 Rederecht
2.1 Das Wort wird durch das Präsidium in Reihenfolge der Meldungen erteilt. Soweit von dem Vorsitzenden nichts anderes bestimmt wird, erfolgen die Wortmeldungen durch Handzeichen.
2.2 Das Präsidium kann zur Ordnung rufen. Es kann nach zweimaliger Ermahnung Redner für den Abstimmungspunkt das Wort entziehen oder den betreffenden Delegierten von der Bezirksdelegiertenkonferenz für den weiteren Verlauf der Sitzung ausschließen.
2.3 Dem Bezirksvorstand und den Bezirksverbindungslehrern kann jederzeit außerhalb der Reihe das Wort erteilt werden, wenn dieses aus sachlichen Gründen zur Förderung der Diskussion notwendig ist.
§3 Anträge zur Geschäftsordnung
3.1 Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihe erteilt. Die Äußerungen dürfen sich nicht auf die Sache beziehen und nicht länger als zwei Minuten dauern.
3.2 Über Anträge zur Geschäftsordnung ist nach Anhörung von höchstens einer Für- und Gegenrede abzustimmen.
3.3 Es kann Antrag auf Generaldebatte gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben, wenn mindestens ein Drittel aller anwesenden Mitglieder dies wünscht.
3.4 Es kann Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben, wenn mindestens Zweidrittel aller anwesenden Mitglieder dies wünscht.
3.5 Es kann Antrag auf Schließung der Redeliste gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben, wenn mehr als die Hälfte aller anwesenden Mitglieder dies wünscht. Falls dies beschlossen wird, hat jedes anwesende Mitglied das Recht sich noch auf die Redeliste zu setzen.
3.6 Es kann Antrag auf Beschränkung der Redezeit gestellt werden, wenn mehr als die Hälfte aller anwesenden Mitglieder dies wünscht.
3.7 Es kann Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder eines Antrages gestellt werden, wenn mehr als die Hälfte aller anwesenden Mitglieder dies wünscht.
3.8 Es kann Antrag auf Nichtbefassung gestellt werden, wenn mindestens Zweidrittel aller anwesenden Mitglieder dies wünscht.
3.9 Es kann Antrag auf Überweisung an den Bezirksvorstand gestellt werden, wenn mehr als die Hälfte aller anwesenden Mitglieder dies wünscht.
3.10 Es kann Antrag auf Gastrederecht für nicht stimmberechtigte Mitglieder und Gäste gestellt werden, wenn mehr als die Hälfte aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.
3.11 Beantragt ein Anwesender das Wort zu einer persönlichen Erklärung, so muss ihm nach Abschluss der Beratung über den fraglichen Punkt das Wort erteilt werden, wenn er Angriffe, die gegen ihn gerichtet waren, zurückweisen oder falsch verstandene Äußerungen berichtigen will. Jedoch darf er nicht zur Sache sprechen.
§4 Verbot der Beteiligung der Mitglieder des Präsidiums an der Diskussion
4.1 Die Mitglieder des Präsidiums dürfen sich nur in Angelegenheiten der Geschäftsordnung und Tagesordnung äußern und an der Diskussion beteiligen.
4.2 Um sich in einer anderen Angelegenheit zur Sache zu äußern, muss sich ein Präsidiumsmitglied von einem Kollegen vertreten lassen. Hat das Präsidiumsmitglied einmal zur Sache gesprochen, darf es bis zum Ende der Beratung über diesen Punkt nicht wieder das ihm obliegende Präsidiumsamt übernehmen.
§5 Abstimmungen
5.1 Bei Abstimmungen sind nur Personen nach Satzungsartikel 3 Absatz 2 stimmberechtigt.
5.2 Die BDK ist beschlussfähig, wenn hierzu satzungsgemäß nach Satzungsartikel 4 Absatz 6 eingeladen worden ist.
5.3 Alle Wahlen sind immer schriftlich und geheim durchzuführen. Abstimmungen werden auf Antrag geheim und schriftlich durchgeführt werden. Ausnahmen sind das Präsidium, die Bezirksverbindungslehrer und die Zählkommission, welche per Akklamation gewählt werden können.
5.4 Sofern es Satzung und Geschäftsordnung nicht anders vorschreiben, erfolgen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wenn die Zahl der Enthaltungen die der Ja-Stimmen übersteigt, ist die Abstimmung gescheitert (nach Satzungsartikel 7). Ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt, sie sind trotzdem mitzuzählen.
5.5. Zu jeder Abstimmung hat das Präsidium die zur Abstimmung stehende (Sach-)Frage so zu formulieren, dass sie mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden kann.
5.6 Jedes Mitglied hat das Recht Teilung der Abstimmung zu beantragen. Ist der Antragsteller der Abstimmungsfrage hiermit nicht einverstanden entscheidet die BDK.
5.7 Falls das Ergebnis der Abstimmung per Handzeichen nicht feststellbar ist, kann Namentliche Abstimmung oder Hammelsprung angewendet werden. Beide Abstimmungsarten führt das Präsidium durch.
§6 Antragsverfahren
6.1 Zu Beginn einer BDK wird eine Antragsfrist durch das Präsidium festgelegt. Änderungsanträge können bis zur Endabstimmung über den Antrag gestellt werden.
§7 Wahlen zum Bezirksvorstand (nach Satzungsartikel 12)
7.1 Es wird zu Beginn einer jeden Bezirksdelegiertenkonferenz eine Zählkommission gebildet, die die geheime Abstimmung durchführt und das Ergebnis bekannt gibt. Sie unterstützt das Präsidium auch in der Feststellung von nicht eindeutig feststellbaren Abstimmungsergebnissen. Über die Zusammensetzung der Zählkommission entscheidet die Bezirksdelegiertenkonferenz.
7.2 Die Bezirksdelegiertenkonferenz wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl die Mitglieder des Bezirksvorstands mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen.
7.3 Bei den in 7.5, 7.6 und 7.8 angeführten Wahlen hat jedes stimmberechtigte Mitglied der BDK nur eine Stimme pro Wahlgang zur Wahl eines Bezirksvorstandsmitglieds.
7.4 Eine Kandidatenbefragung und, sofern beantragt, eine (Personal-)Generaldebatte werden nur vor dem Wahlgang durchgeführt.
7.5 Bei allen Wahlen mit zwei Kandidaten werden nur die antretenden Personen (an-)gewählt. Derjenige ist gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wenn Stimmgleichheit herrscht, entscheidet dann das Los des Präsidiums.
7.6 Nur bei Kandidatur einer einzelnen Person für ein Amt im Bezirksvorstand wird mit Ja, Nein oder Ent-haltung abgestimmt. Diese Person ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ihr das Vertrauen aussprechen. Falls ein Einzelkandidat scheitert, kann dieser am selbigen Tag nicht wieder für das gleiche Amt kandidieren.
7.7 Falls mehr als zwei Kandidaten antreten, gilt eine Rangfolgewahl. Bei dieser Wahl werden Zifferprioritäten durch die Mitglieder der BDK an die einzelnen Kandidaten vergeben. Die Mitglieder vergeben eine Erst- und Zweitplatz-Stimme bei drei Kandidaten; eine Erst-, Zweit- und Drittplatz-Stimme bei vier Kandidaten; eine Erst- Zweit-, Dritt- und Viertplatz-Stimme bei fünf Kandidaten und so weiter. Es gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der Erstplatz-Stimmen auf sich vereinigen kann. Ist dies nicht der Fall, wird bei der Auszählung nun bestimmt, welche beiden Kandidaten die meisten Erstplatz-Stimmen erhalten haben. Alle anderen Stimm-zettel werden dann, wie folgt, auf diese beiden Kandidaten verteilt: Der Kandidat, der auf einem Stimmzettel höher platziert ist als der andere, erhält diesen Stimmzettel. Schließlich ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmzettel auf sich vereinigen kann.
7.8 Falls nach 7.7 Satz 7 dennoch keiner die nötige Anzahl der Stimmzettel auf sich vereinigen kann, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Erstplatz-Stimmen eine Stichwahl nach 7.5 statt.
7.9 Ausnahme: Bei der Wahl der vier weiteren Beauftragten für Basisarbeit, haben die Mitglieder der BDK mindestens zwei und höchstens vier Stimmen. Achtung: Diejenigen sind gewählt, welche das Vertrauen von mehr als der Hälfte der Mitglieder, welche zuvor eine Stimme abgegeben haben, auf sich vereinigen können.
7.10 Die Einspruchsfrist gegen die durchgeführten Wahlen beträgt 60 Tage. Einspruch kann beim Präsidium beantragt werden, welcher dann gemeinsam mit dem Antragssteller des Einspruchs eine Wahlprüfung der beanstandeten Wahl vornimmt. Die Stimmzettel müssen bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufbewahrt werden.
§8 Ausschüsse der Bezirksdelegiertenkonferenz (nach Satzungsartikel 5)
8.1 Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann durch Beschluss Ausschüsse einsetzen. Ein eingesetzter Ausschuss muss themenorientiert sein. Dieser Ausschuss hat auch die Rechte der Bezirksdelegiertenkonferenz gegenüber dem Bezirksvorstand zu wahren, solange die Bezirksdelegiertenkonferenz nicht versammelt ist.
8.2 Die Ausschusssitzungen werden vom Präsidium der BDK geleitet. Es gilt die Geschäftsordnung der BDK.
8.3 Ausschüsse der Bezirksdelegiertenkonferenz können die Anwesenheit eines Mitgliedes des Bezirksvorstands verlangen.
8.4 Mitglieder eines Ausschusses sind nur die Mitglieder der BDK, welche von der Schülerschaft der einzelnen Schülervertretungen gewählt wurden, und die Mitglieder des Präsidiums der BDK, jedoch keine Bezirksvorstandsmitglieder.
8.5 Ein Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens eine Woche vor dem Tagungstermin die Mitglieder mittels einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden und mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind.
§9 Protokoll
9.1 Die BDK und seine Ausschüsse sind nicht beschlussfähig, wenn kein Protokoll geführt wird.
§10 Änderung der Geschäftsordnung
10.1 Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur mit der Zustimmung von mehr als Zweidrittel aller anwesenden Mitglieder möglich. Antragsschluss für geschäftsordnungsändernde Anträge ist 14 Tage vor Beginn einer BDK. Sie müssen bis zu diesem Zeitpunkt dem Präsidium vorliegen.
(beschlossen durch die 13. BDK am 29. Juni 2010)
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Wahl- und Geschäftsordnung der Bezirksschülervertretung Dortmund