Schüler*innenTag

Jetzt Anmelden!

bild
Vorstandssitzung

Die Vorstandssitzung findet alle 2 Wochen jeden Freitag um 16 Uhr in Raum 213 des Fritz-Henßler-Hauses statt. Meldet euch, wenn ihr vorbeischauen möchtet.

BDK
Die 30. BDK fand am 25. Mai 2016 in der Aula des Käthe-Kollwitz-Gymnasiums statt.
Weitere Informationen findet ihr hier.
Newsletter

Satzung

Satzung BSV Dortmund

Präambel

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ (Artikel 1 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte)

Die Bezirksschüler*innenvertretung (BSV) Dortmund ist der Zusammenschluss der Schüler*innenvertretungen aller öffentlichen weiterführenden Schulen in der kreisfreien Stadt Dortmund. Die BSV Dortmund gibt allen Schüler*innen der staatlichen Schulen im Bezirk die Möglichkeit, sich gleichberechtigt zu beteiligen. Die BSV Dortmund ist, nach dem Runderlass des Kultusministers NRW vom 22.11.1979 zur Mitwirkung der SV in der Schule, nach dem Schulmitwirkungsgesetz NRW, als überörtlicher Zusammenschluss der SV und Institution der Stadt Dortmund, beim Regierungspräsidenten Düsseldorf anerkannt. Der Verband hat seinen Sitz in Dortmund.

Artikel 1 Zweck des Verbandes

  1. Zweck des Verbandes ist es, sich für die Förderung, Wahrnehmung und Vertretung der politischen, sozialen, fachlichen und kulturellen Interessen der Schüler*innen einzusetzen.
  2. Aufgabe des Verbandes ist es weiterhin, zur Information, Unterstützung und engeren Zusammenarbeit der Schüler*innenvertretungen in der Stadt Dortmund beizutragen.
  3. Mittel zur Verfolgung dieses Zweckes sind insbesondere die Entwicklung und Unterstützung von Aktionen der Schülerschaft, die Zusammenarbeit mit Organisationen, welche die gleichen schulpolitischen Ziele verfolgen und nicht dieser Satzung widersprechen, Zusammenarbeit mit der Dortmunder Elternpflegschaft, die Arbeit des Verbandes in Delegiertenkonferenzen und Arbeitskreisen auf allen Ebenen, die Öffentlichkeits- und Pressearbeit, die den Möglichkeiten entsprechende Einflussnahme auf Entscheidungen von Stadtrat, Stadtverwaltung und Bezirksvertretungen sowie das Angebot von Beratung in schulrechtlichen Fragen.
  4. Die BSV Dortmund nimmt ein bildungspolitisches Mandat wahr.
  5. Die BSV Dortmund setzt sich für (gelebte) Demokratie ein und fördert das demokratische Grundverständnis.
  6. Die BSV Dortmund setzt sich gegen jede Art von Rassismus, Faschismus, Sexismus, Homophobie, Transphobie sowie lebensverachtendem und undemokratischem Handeln ein.

Artikel 2 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind die Bezirksdelegiertenkonferenz (BDK) und seine Arbeitskreise sowie der Bezirksvorstand.

Abschnitt I – Die Bezirksdelegiertenkonferenz (BDK)

Artikel 3

  1. Die Bezirksdelegiertenkonferenz ist das höchste beschlussfassende Organ der Bezirksschüler*innenvertretung. Sie entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten der Bezirksschüler*innenvertretung Dortmund.
  2. Die BDK besteht aus den von der Schülerschaft gewählten Delegierten und den ordentlich gewählten Mitgliedern des Bezirksvorstandes. Sie wird vom dem durch den Bezirksvorstand bestimmten Tagespräsidium geleitet.
  3. Die Delegierten stimmen ab nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das Wohl der Schülerschaft bestimmten, Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.
  4. Jede Schüler*innenvertretung einer angeschlossenen Schule wählt für jede angefangene 250 Schüler*innen ihrer Schule einen stimmberechtigten Delegierten. Die Wahl der Delegierten sollte zu Anfang des Schuljahres parallel zur Schüler*innensprecherwahl stattfinden.
  5. Alle Schüler*innen der Stadt Dortmund und andere Gäste können an der BDK mit Rederecht teilnehmen, wenn die BDK dies zu Beginn einer Sitzung durch einen Beschluss beschließt. Einzelnen Gästen kann das Rederecht bei mehrfachem Stören der Bezirksdelegiertenkonferenz durch das Tagespräsidium entzogen werden.

Artikel 4

  1. Die BDK wählt zu Beginn einer Wahlperiode für den Zeitraum der gesamten darauf folgenden Wahlperiode aus ihrer Mitte einen Bezirksvorstand.
  2. Bis zur Wahl eines neuen Bezirksvorstandes führt der aktuelle Bezirksvorstand die Geschäfte weiter.
  3. Eine BDK wird immer durch den Bezirksvorstand einberufen.
  4. Die BDK gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Die BDK tritt mindestens zweimal in einer Wahlperiode (Schuljahr) ordentlich zusammen. Diese Wahlperiode beginnt und endet mit dem Beginn und der Konstituierung der letzten Bezirksdelegiertenkonferenz in einem Schuljahr (in der Regel vor den Sommerferien). Diese (Wahl-)bezirksdelegiertenkonferenz aus Satz 2 muss alle Posten und Ämter der Bezirksschüler*innenvertretung neu wählen und besetzen.
  6. Die BDK ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Wochen vor dem Tagungstermin eine Einladung und die vorläufige Tagesordnung an alle angeschlossenen Schüler*innenvertretungen versandt wurden. Die Tagesordnung kann auch auf der Internetseite der BSV Dortmund (bsvdortmund.de) veröffentlicht werden, wenn dies auf der Einladung vermerkt ist.
  7. Auf Antrag des Bezirksvorstands oder mindestens fünf angeschlossener Schüler*innenvertretungen muss die BDK innerhalb von vier Wochen vom Bezirksvorstand außerordentlich einberufen werden.
  8. Über jede Sitzung der BDK muss eine Niederschrift geführt werden.

Artikel 5 Arbeitskreise

Die BDK kann durch Beschluss Arbeitskreise einsetzen. Ein eingesetzter Arbeitskreis muss themenorientiert sein. Dieser Arbeitskreis hat auch die Rechte der BDK gegenüber dem Bezirksvorstand zu wahren, solange die BDK nicht versammelt ist. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

Artikel 6

Die Sitzungen der BDK sind öffentlich. Auf Antrag des Bezirksvorstands oder von zehn Delegierten kann die BDK mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.

Artikel 7

Die BDK fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei darf die Zahl der Enthaltungen nicht die der Ja-Stimmen übersteigen. Beschlussentwürfe werden vom Bezirksvorstands oder aus der Mitte der BDK eingebracht.

Artikel 8

Die BDK kann dem Bezirksvorstand Arbeitsaufträge erteilen. Die Leitlinien der Arbeit des Bezirksvorstands werden durch die Bezirksdelegiertenkonferenz definiert.

Artikel 9

  1. Die Mitglieder des Bezirksvorstandes können den Sitzungen der BDK und ihrer Ausschüsse beiwohnen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Tagespräsidiums der BDK. Den Mitgliedern des Bezirksvorstandes ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.
  2. Die Arbeitskreise der Bezirksdelegiertenkonferenz können die Anwesenheit eines Mitgliedes des Bezirksvorstands verlangen.

Artikel 10

Delegierte dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt benachteiligt werden.
Kein*e Delegierte*r darf zu irgendeinem Zeitpunkt, wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats, in irgendeiner Art und Weise verfolgt oder außerhalb der BDK zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen und widerrechtlichen Handlungen.

Abschnitt II – Der Bezirksvorstand

Artikel 11

Der Bezirksvorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, den 15 Vorstandsmitgliedern, dem*der Finanzreferent*in und den Landesdelegierten. Alle Mitglieder des Bezirksvorstands müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Schüler*in sein. Jede*r Schüler*in ist berechtigt an den Bezirksvorstandsitzungen teilzunehmen und sich bei Interesse kooptieren lassen.

Artikel 12

  1. Die Bezirksdelegiertenkonferenz wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl die Mitglieder des Bezirksvorstandes mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Zeitraum bis Ende der aktuellen Wahlperiode.
  2.  Das Amt der Vorsitzenden muss von einer weiblichen Person und von einer männlichen besetzt sein.
  3.  Sollten sich nur Personen des gleichen Geschlechts zur Wahl stellen, verliert 2 seine Gültigkeit.
  4. Die Mitglieder des Bezirksvorstands bedürfen während der Legislatur des Vertrauens der Bezirksdelegiertenkonferenz.
  5. Näheres zu Absatz 1 regelt die Geschäftsordnung der Bezirksdelegiertenkonferenz.

Artikel 13

  1. Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
  2. Die Vorsitzenden des Bezirksvorstands führen den Vorsitz im Bezirksvorstand und leiten dessen Sitzungen.
  3. Falls sie verhindert sind, übernimmt ein vom Vorstand durch Abstimmung bestimmtes Mitglied deren Amt.

Artikel 14

  1. Der Bezirksvorstand bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Bezirksvorstands und trägt dafür die Verantwortung.
  2. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jedes Vorstandsmitglied seinen Geschäftsbereich selbstständig. Die Vorstandsmitglieder unterstützen sich jedoch gegenseitig bei ihrer Arbeit.
  3. Bei Meinungsverschiedenheiten, auch über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder des Bezirksvorstands berühren, entscheidet der gesamte Bezirksvorstand.

Artikel 15

  1. Der Bezirksvorstand beschließt eigene Beschlussentwürfe, die auf der Bezirksdelegiertenkonferenz einzubringen sind.
  2. Die getroffenen Beschlüsse der Bezirksdelegiertenkonferenz werden vom Bezirksvorstand unverzüglich ausgearbeitet und durchgeführt. Er organisiert seine Arbeit letztendlich autonom, um die Beschlüsse der Bezirksdelegiertenkonferenz umzusetzen.
  3. Der Bezirksvorstand ist der Bezirksdelegiertenkonferenz jedoch für die Durchführung dieser Beschlüsse Rechenschaft schuldig.
  4. Der Bezirksvorstand erlässt mit der Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder die zur Ausführung eines Beschlusses erforderlichen Verordnungen, soweit der Beschluss diese Aufgabe nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern zuweist.
  5. Zur Information der Bezirksdelegiertenkonferenz haben die Vorstandsmitglieder auf der Bezirksdelegiertenkonferenz aus ihren Arbeitsbereichen zu berichten.
  6. Der Bezirksvorstand tagt öffentlich.

Artikel 16

Der Bezirksvorstand vertritt die Dortmunder Schülerschaft nach außen. Er kann diese Befugnis auf die Vorsitzenden der Bezirksschüler*innenvertretung, ein anderes Mitglied des Bezirksvorstands oder eine andere Person übertragen.

Artikel 17

Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann einem Bezirksvorstandsmitglied das Vertrauen entziehen. Der Beschluss über einen solchen Misstrauensantrag bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Bezirksdelegiertenkonferenz in geheimer Abstimmung. Bei Bestätigung eines Misstrauensantrages muss das betroffene Vorstandsmitglied sofort zurückzutreten. Im Anschluss muss umgehend ein*e Nachfolger*in nach Maßgabe des Artikels 12 gewählt werden. An dieser Wahl darf auch das Vorstandsmitglied teilnehmen, dem das Vertrauen zuvor entzogen wurde.

Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Vertrauensabstimmung sowie der eventuellen Neuwahl müssen mindestens zwei Wochen liegen. Ein solcher Antrag muss dem Vorstand und dem Tagespräsidium der Bezirksdelegiertenkonferenz übermittelt werden.

Die Mitglieder des Bezirksvorstandes können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Falls ein Bezirksvorstandsmitglied von seinem Amt zurücktritt, muss dieses Amt auf der darauf folgenden ordentlichen Bezirksdelegiertenkonferenz nach Maßgabe des Artikels 12 neu gewählt werden.

Artikel 18

Der Bezirksvorstand oder die Bezirksdelegiertenkonferenz kann mit der Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder per Verordnung weitere Mitglieder kooptieren. Er kann diese auf dem gleichen Weg wie in Satz 1 auch wieder entlassen. Die reguläre Länge ihrer Amtszeit wird in der beschlossenen Verordnung geregelt.

Artikel 19

Die Bezirksdelegiertenkonferenz muss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten ein Bezirksvorstandsmitglied vor der Wahl eines Nachfolgers entlasten.

Abschnitt III – Sonstige Angelegenheiten

Artikel 20 Sekretär*innen des Bezirksvorstandes

  1. Der Bezirksvorstand kann bis zu zwei Sekretär*innen in unterstützender Funktion bestimmen. Sie arbeiten unentgeltlich und ehrenamtlich.
  2. Die Sekretär*innen des Vorstands sollten Erfahrung in der SV-Arbeit besitzen. Sie müssen keine Schüler*innen sein.
  3. Die Sekretär*innen des Vorstands arbeiten im Auftrag und auf Weisung des Bezirksvorstands.
  4. Die Sekretär*innen des Vorstands können an den Bezirksvorstandsitzungen und der BDK teilnehmen.

Artikel 21 Wahlen der Delegierten zu Konferenzen der Dachverbände

  1. Die Bezirksdelegiertenkonferenz wählt in einer geheimen Wahl die Delegierten zu Konferenzen der Dachverbände.
  2. Die Delegation ist nach den Vorschriften der Dachverbände zu wählen.
  1. Alle Vorstandsmitglieder fungieren als Landesdelegiertenvertreter*innen und dürfen auf Landesdelegiertenkonferenzen bei Abwesenheit eines*r oder mehrerer Landesdelegierten das Mandat übernehmen.
  2. Der Bezirksvorstand und Delegation führen eine Vorbesprechung zur Beratung eingegangener Anträge und Personalfragen zu Konferenzen der Dachverbände (beispielsweise Landesdelegiertenkonferenz) durch.

Artikel 22 Untergliederungen und Dachverbände

  1. Die Bezirksdelegiertenkonferenz, beziehungsweise die Bezirksschüler*innenvertretung, ist nicht berechtigt, den Schüler*innenvertretungen der einzelnen Schulen Arbeitsaufträge zur Gestaltung ihrer Arbeit zu erteilen. Es ist ihr jedoch gestattet, kreative Vorschläge zur Bereicherung der SV-Arbeit zu machen.
  2. Die Satzungen der angeschlossenen Schüler*innenvertretungen dürfen dieser Satzung nicht grundsätzlich widersprechen.
  3. Die Mitglieder des Bezirksvorstands sind berechtigt, an allen Sitzungen von Organen der angeschlossenen Schüler*innenvertretungen mit Rederecht teilzunehmen. Die angeschlossenen Schüler*innenvertretungen sollen dem Bezirksvorstandsmitglied ihre Sitzungs- und Veranstaltungstermine, möglichst durch Übersendung einer Einladung, rechtzeitig mitteilen.
  4. Die Bezirksschüler*innenvertretung Dortmund ist Mitgliedsverband der LandesschülerInnenvertretung Nordrhein-Westfalen (LSV NRW) und damit auch ihrer Dachverbände.

Artikel 24 Die Finanzen

  1. Ausgaben werden vom Vorstand per Mehrheitsbeschluss beschlossen. Die Vorsitzenden der Bezirksschüler*innenvertretung, die*der Finanzreferent*in, welche*r das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, und ein weiteres vom Bezirksvorstand zu wählendes Bezirksvorstandsmitglied vertreten gemeinsam die Bezirksschüler*innenvertretung Dortmund auch finanzrechtlich und gerichtlich.
  2. Der Bezirksvorstand soll jährlich einen Finanzplan für die Bezirksschüler*innenvertretung Dortmund für den Zeitraum eines Jahres aufstellen.

Artikel 25 Förderverein

Der Förderverein der BSV Dortmund „Freund*innen und Förderer*innen der BSV Dortmund“ übernimmt aus rechtlichen Gründen die Finanzierung der BSV Dortmund und ihrer Arbeit. Er hat keinen inhaltlichen Einfluss auf die BSV Dortmund und stellt, wenn vorhanden, auf Beschluss des Bezirksvorstands die zur Arbeit nötigen Geldmittel zur Verfügung.

Artikel 26 Sonstige Angelegenheiten und Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung kann nur durch einen Beschluss der Bezirksdelegiertenkonferenz geändert werden, der den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Für eine Satzungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bezirksdelegiertenkonferenz. Die Satzung ändernde Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Bezirksdelegiertenkonferenz an die angeschlossenen Schüler*innenvertretungen und deren Delegierte verschickt werden. Anträge können auch auf der Internetseite der BSV Dortmund (bsvdortmund.de) veröffentlicht werden, wenn dies auf der Einladung vermerkt ist.
  2. Diese Satzung tritt durch Beschluss der ersten Bezirksdelegiertenkonferenz vom 26.03.2006 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Diese erstmalig am 26. März 2006 in Kraft getretene Satzung tritt in der am 25. Mai 2016 geänderten Fassung am 25. Mai 2016 in Kraft.