Wahl- und Geschäftsordnung der Bezirksdelegiertenkonferenz der BSV Dortmund
§1 Vorstand
1.1 Die Bezirksdelegiertenkonferenz (BDK) wählt zu Beginn einer Wahlperiode für den Zeitraum der gesamten darauffolgenden Wahlperiode aus ihrer Mitte einen Vorstand. Bis zur Wahl des neuen Vorstands führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.
§2 Rederecht
2.1 Das Wort wird durch das Tagespräsidium in Reihenfolge der Meldungen erteilt. Soweit von dem Tagespräsidium nichts anderes bestimmt wird, erfolgen die Wortmeldungen durch Handzeichen.
2.2 Das Tagespräsidium kann zur Ordnung rufen. Es kann nach zweimaliger Ermahnung Redner*innen für den Abstimmungspunkt das Wort entziehen oder den betreffenden Delegierten von der Bezirksdelegiertenkonferenz für den weiteren Verlauf der Sitzung ausschließen.
2.3 Dem Bezirksvorstand und den Sekretär*innen kann jederzeit außerhalb der Reihe das Wort erteilt werden, wenn dieses aus sachlichen Gründen zur Förderung der Diskussion notwendig ist.
§3 Stimmrecht
3.1 Stimmberechtigt sind die ordentlichen und kooptierten Bezirksvorstandsmitglieder sowie die Bezirksdelegierten der Schulen.
§4 Anträge zur Geschäftsordnung
4.1 Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihe erteilt. Die Äußerungen dürfen sich nicht auf die Sache beziehen und nicht länger als zwei Minuten andauern.
4.2 Über Anträge zur Geschäftsordnung ist nach Anhörung von höchstens einer Für- und Gegenrede abzustimmen.
4.3 Es kann Antrag auf Generaldebatte gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben, wenn mindestens ein Drittel aller anwesenden Mitglieder dies wünscht.
4.4 Es kann Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben, wenn mindestens zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder dies wünscht.
4.5 Es kann Antrag auf Schließung der Redeliste gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben, wenn mehr als die Hälfte aller anwesenden Mitglieder dies wünscht. Falls dies beschlossen wird, hat jedes anwesende Mitglied das Recht sich noch auf die Redeliste zu setzen.
4.6 Es kann Antrag auf Beschränkung der Redezeit gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben, wenn mehr als die Hälfte aller anwesenden Mitglieder dies wünscht.
4.7 Es kann Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder eines Antrages gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben, wenn mehr als die Hälfte aller anwesenden Mitglieder dies wünscht.
4.8 Es kann Antrag auf Nichtbefassung gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben, wenn mindestens zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder dies wünscht.
4.9 Es kann Antrag auf Überweisung an den Bezirksvorstand gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben, wenn mehr als die Hälfte aller anwesenden Mitglieder dies wünscht.
4.10 Es kann Antrag auf Gastrederecht für nicht stimmberechtigte Mitglieder und Gäste gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben, wenn mehr als die Hälfte aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.
4.11 Beantragt ein Anwesender das Wort zu einer persönlichen Erklärung, so muss ihm nach Abschluss der Beratung über den fraglichen Punkt das Wort erteilt werden, wenn er Angriffe, die gegen ihn gerichtet waren, zurückweisen oder falsch verstandene Äußerungen berichtigen will. Jedoch darf er nicht zur Sache sprechen.
§5 Verbot der Beteiligung der Mitglieder des Tagespräsidiums an der Diskussion
5.1 Die Mitglieder des Tagespräsidiums dürfen sich nur in Angelegenheiten der Geschäftsordnung und Tagesordnung äußern und nicht an der Diskussion beteiligen.
5.2 Um sich in einer anderen Angelegenheit zur Sache zu äußern, muss sich ein Tagespräsidiumsmitglied von einem Vorstandsmitglied vertreten lassen. Hat das Tagespräsidiumsmitglied einmal zur Sache gesprochen, darf es bis zum Ende der Beratung über diesen Punkt nicht wieder das ihm obliegende Präsidiumsamt übernehmen.
§6 Abstimmungen
6.1 Bei Abstimmungen sind nur Personen nach Geschäftsordnungsartikel 3 stimmberechtigt.
6.2 Die BDK ist beschlussfähig, wenn hierzu satzungsgemäß nach Satzungsartikel 4 Absatz 6 eingeladen worden ist.
6.3 Alle Wahlen sind immer schriftlich und geheim durchzuführen. Abstimmungen werden auf Antrag geheim und schriftlich durchgeführt werden. Ausnahmen ist die Zählkommission, welche per Akklamation gewählt werden können.
6.4 Sofern es Satzung und Geschäftsordnung nicht anders vorschreiben, erfolgen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wenn die Zahl der Enthaltungen die der Ja-Stimmen übersteigt, ist die Abstimmung gescheitert (nach Satzungsartikel 7). Ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt, sie sind trotzdem mitzuzählen.
6.5. Zu jeder Abstimmung hat das Präsidium die zur Abstimmung stehende (Sach-)Frage so zu formulieren, dass sie mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden kann.
6.6 Jedes Mitglied hat das Recht Teilung der Abstimmung zu beantragen. Ist der Antragsteller der Abstimmungsfrage hiermit nicht einverstanden entscheidet die BDK.
6.7 Falls das Ergebnis der Abstimmung per Handzeichen nicht feststellbar ist, kann geheim gewählt werden.
§7 Antragsverfahren
7.1 Zu Beginn einer BDK wird eine Antragsfrist durch das Tagespräsidium festgelegt. Änderungsanträge können bis zur Endabstimmung über den Antrag gestellt werden.
§8 Wahlen zum Bezirksvorstand (nach Satzungsartikel 12)
8.1 Es wird zu Beginn einer jeden Bezirksdelegiertenkonferenz eine Zählkommission gebildet, die die geheime Abstimmung durchführt und das Ergebnis bekannt gibt. Sie unterstützt das Tagespräsidium auch in der Feststellung von nicht eindeutig feststellbaren Abstimmungsergebnissen. Über die Zusammensetzung der Zählkommission entscheidet die Bezirksdelegiertenkonferenz.
8.2 Die Bezirksdelegiertenkonferenz wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl die Mitglieder des Bezirksvorstands mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen.
8.3 Bei den in 8.5, 8.6 und 8.8 angeführten Wahlen hat jedes stimmberechtigte Mitglied der BDK nur eine Stimme pro Wahlgang zur Wahl eines Bezirksvorstandsmitglieds.
8.4 Eine Kandidat*innenbefragung und, sofern beantragt, eine (Personal-)Generaldebatte werden nur vor dem Wahlgang durchgeführt.
8.5 Bei allen Wahlen mit zwei Kandidat*innen ist die*derjenige gewählt, die*der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wenn Stimmgleichheit herrscht, kann eine erneute Kandidat*innenbefragung stattfinden, danach findet ein neuer Wahlgang statt.
8.6 Nur bei Kandidatur einer einzelnen Person für ein Amt im Bezirksvorstand wird mit Ja, Nein oder Enthaltung abgestimmt. Diese Person ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ihr das Vertrauen aussprechen.
8.7 Bei Kandidaturen von mehr als zwei Kandidat*innen, wird, wenn nicht eine Kandidat*innen die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann, eine Stichwahl zwischen diesen Kandidat*innen.
8.8 Ausnahme: Bei der Wahl der vier weiteren Beauftragten für Basisarbeit, haben die Mitglieder der BDK mindestens zwei und höchstens vier Stimmen. Diejenigen sind gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen können.
8.9 Die Einspruchsfrist gegen die durchgeführten Wahlen beträgt 60 Tage. Einspruch kann beim Präsidium beantragt werden, welcher dann gemeinsam mit dem Antragssteller des Einspruchs eine Wahlprüfung der beanstandeten Wahl vornimmt. Die Stimmzettel müssen bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufbewahrt werden.
§9 Arbeitkreise der Bezirksdelegiertenkonferenz (nach Satzungsartikel 5)
9.1 Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann durch Beschluss Arbeitskreise einsetzen. Ein eingesetzter Arbeitskreis muss themenorientiert sein. Dieser Arbeitskreis hat auch die Rechte der Bezirksdelegiertenkonferenz gegenüber dem Bezirksvorstand zu wahren, solange die Bezirksdelegiertenkonferenz nicht versammelt ist.
9.2 Es gilt die Geschäftsordnung der BDK bei Arbeitskreissitzungen.
9.3 Arbeitskreise der Bezirksdelegiertenkonferenz können die Anwesenheit eines Mitgliedes des Bezirksvorstands verlangen.
9.4 Mitglieder eines Arbeitkreises können alle Schüler*innen Dortmunds sein sowie, nach Zustimmung des Bezirksvorstands, andere Personen.
9.5 Ein Arbeitskreis ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Tage vor dem Tagungstermin die Mitglieder mittels einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden sind.
§10 Protokoll
10.1 Die BDK und ihre Arbeitskreise sind nicht beschlussfähig, wenn kein Protokoll geführt wird.
§11 Änderung der Geschäftsordnung
11.1 Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur mit der Zustimmung von mehr als Zweidrittel aller anwesenden Mitglieder möglich. Antragsschluss für geschäftsordnungsändernde Anträge ist 14 Tage vor Beginn einer BDK. Sie müssen bis zu diesem Zeitpunkt dem Tagespräsidium vorliegen.