Satzung der BSV-Dortmund

Präambel

Die Bezirksschülervertretung (BSV) Dortmund ist der Zusammenschluss der Schülervertretungen aller öffentlichen weiterführenden Schulen in der kreisfreien Stadt Dortmund. Die BSV Dortmund gibt allen Schülerinnen und Schülern von staatlichen Schulen im Bezirk die Möglichkeit, gleichberechtigt in dem Gremium zu arbeiten. Die BSV Dortmund ist nach dem Runderlass des Kultusministers NRW vom 22.11.1979 zur Mitwirkung der SV in der Schule nach dem Schulmitwirkungsgesetz NRW als überörtlicher Zusammenschluss der SV und Institution der Stadt Dortmund beim Regierungspräsidenten Düsseldorf anerkannt. Der Verband hat seinen Sitz in Dortmund.

Artikel 1 Zweck des Verbandes

(1) Zweck des Verbandes ist es, sich für die Förderung, Wahrnehmung und Vertretung der politischen, sozialen, fachlichen und kulturellen Interessen der Schülerinnen und Schüler einzusetzen.

(2) Aufgabe des Verbandes ist es weiterhin, zur Information, Unterstützung und engeren Zusammenarbeit der Schülervertretungen in der Stadt Dortmund beizutragen.

(3) Mittel zur Verfolgung dieses Zweckes sind insbesondere: Entwicklung und Unterstützung von Aktionen der Schülerschaft;

-Zusammenarbeit mit fortschrittlichen Organisationen; -Zusammenarbeit mit der Elternpflegschaft Dortmund; -Arbeit des Verbandes in Delegiertenkonferenzen und Arbeitskreisen auf allen Ebenen; -Öffentlichkeits- und Pressearbeit;  -Einflussnahme auf Entscheidungen von Stadtrat, Stadtverwaltung und Bezirksvertretungen; -Angebot von Beratung in schulrechtlichen Fragen.

(4) Die Bezirksschülervertretung Dortmund nimmt ein bildungspolitisches Mandat wahr.

Artikel 2 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind die Bezirksdelegiertenkonferenz und seine Ausschüsse, der Bezirksvorstand und sein Eilausschuss und die Bezirksverbindungslehrer.

Abschnitt I – Die Bezirksdelegiertenkonferenz

Artikel 3

(1) Die Bezirksdelegiertenkonferenz ist das höchste beschlussfassende Organ der Bezirksschülervertretung. Sie entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten der Bezirksschülervertretung Dortmund.

(2) Die Bezirksdelegiertenkonferenz besteht aus den von der Schülerschaft gewählten Delegierten und den ordentlich gewählten Mitgliedern des Bezirksvorstands.

(3) Die Delegierten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl der Schülerschaft bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(4) Jede Schülervertretung einer angeschlossenen Schule wählt in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl für jede angefangenen 250 Schülerinnen und Schüler einen stimmberechtigten Delegierten, wobei mindestens 50% weiblich sein sollten. Die Wahl der Delegierten sollte zu Anfang des Schuljahres parallel zur Schülersprecherwahl stattfinden.

(5) Alle Schülerinnen und Schüler der Stadt Dortmund und andere Gäste können an der Bezirksdelegiertenkonferenz mit Rederecht teilnehmen, wenn die Bezirksdelegiertenkonferenz dies zu Beginn einer Sitzung durch einen Beschluss beschließt.

Artikel 4

(1) Die Bezirksdelegiertenkonferenz wählt zu Beginn einer Wahlperiode für den Zeitraum der gesamten darauffolgenden Wahlperiode aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen beiden Stellvertreter (Präsidium). Mitglieder des Präsidiums können auch dem Bezirksvorstand angehören. Falls sie nicht dem Bezirksvorstand ordentlich angehören, sind sie auf jeden Fall in den Bezirksvorstand zu kooptieren (siehe Artikel 19).

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

(3) Die Bezirksdelegiertenkonferenz wird jeweils durch den Bezirksvorstand einberufen. Die Sitzungen werden vom Präsidium geleitet.

(4) Die Bezirksdelegiertenkonferenz gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung.

(5) Die Bezirksdelegiertenkonferenz tritt mindestens dreimal im Schuljahr ordentlich zusammen (Wahlperiode). Diese Wahlperiode beginnt und endet mit dem Beginn und der Konstituierung der letzten Bezirksdelegiertenkonferenz in einem Schuljahr (i.d.R. vor den Sommerferien). Diese (Wahl-)Bezirksdelegiertenkonferenz aus Satz 2 muss alle Posten und Ämter der Bezirksschülervertretung neu wählen und besetzen.

(6) Die Bezirksdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Wochen vor dem Tagungstermin eine Einladung und die vorläufige Tagesordnung an alle angeschlossenen Schülervertretungen versandt wurden.

(7) Auf Antrag des Bezirksvorstands oder  mindestens fünf angeschlossener Schülervertretungen muss die Bezirksdelegiertenkonferenz innerhalb von drei Wochen vom Bezirksvorstand außerordentlich einberufen werden.

(8) Über jede Sitzung der Bezirksdelegiertenkonferenz muss eine Niederschrift geführt werden.

Artikel 5 Ausschüsse

Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann durch Beschluss Ausschüsse einsetzen. Ein eingesetzter Ausschuss muss themenorientiert sein. Dieser Ausschuss hat auch die Rechte der Bezirksdelegiertenkonferenz gegenüber dem Bezirksvorstand zu wahren, solange die Bezirksdelegiertenkonferenz nicht versammelt ist. Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

Artikel 6

Die Sitzungen der Bezirksdelegiertenkonferenz sind öffentlich. Auf Antrag des Bezirksvorstands oder von zehn Delegierten kann die Bezirksdelegiertenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.

Artikel 7

Die Bezirksdelegiertenkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei darf die Zahl der Enthaltungen nicht die der Ja-Stimmen übersteigen. Beschlussentwürfe werden vom Bezirksvorstand oder aus der Mitte der Bezirksdelegiertenkonferenz eingebracht.

Artikel 8

Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann dem Bezirksvorstand Arbeitsaufträge erteilen. Die Leitlinien der Arbeit des Bezirksvorstands werden durch die Bezirksdelegiertenkonferenz definiert.

Artikel 9

(1) Die Mitglieder des Bezirksvorstands können den Sitzungen der Bezirksdelegiertenkonferenz und ihrer Ausschüsse beiwohnen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidiums der Bezirksdelegiertenkonferenz. Den Mitgliedern des Bezirksvorstands ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu erteilen.

(2) Die Ausschüsse der Bezirksdelegiertenkonferenz können die Anwesenheit eines Mitgliedes des Bezirksvorstands verlangen.

Artikel 10

(1) Delegierte dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt benachteiligt werden.

(2) Kein Delegierter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats egal auf welchem Wege verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen und zu widerrechtlichen Handlungen.

Abschnitt II –  Der Bezirksvorstand

Artikel 11

Der Bezirksvorstand besteht aus dem Vorsitzenden der Bezirksschülervertretung, seinen beiden Stellvertretern, dem Beauftragten für Finanzen (Kassenwart), dem Beauftragten für Öffentlichkeit, Presse und äußere Angelegenheiten, dem Beauftragten für Angelegenheiten des Bezirksvorstands (u.a. Schriftführer) und den vier weiteren Beauftragten für Basisarbeit und sonstige Aufgaben. Alle Mitglieder des Bezirksvorstands müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Schüler bzw. Schülerin sein.

Artikel 12

(1) Die Bezirksdelegiertenkonferenz wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl die Mitglieder des Bezirksvorstands mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Zeitraum bis Ende der aktuellen Wahlperiode.

(2) Die Mitglieder des Bezirksvorstands bedürfen während der Wahlperiode des Vertrauens der Bezirksdelegiertenkonferenz.

(3) Näheres zu Absatz 1 regelt die Geschäftsordnung der Bezirksdelegiertenkonferenz.

Artikel 13

(1) Der Vorsitzende der Bezirksschülervertretung führt den Vorsitz im Bezirksvorstand und  leitet dessen Sitzungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer vom Bezirksvorstand beschlossenen Geschäftsordnung.

(3) Falls er verhindert ist, übernimmt einer seiner Stellvertreter vorübergehend dessen Amt.

Artikel 14

(1) Der Bezirksvorstand bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Bezirksvorstandes und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jedes Vorstandsmitglied seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.  Die Vorstandsmitglieder unterstützen sich jedoch gegenseitig bei ihrer Arbeit.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten, auch über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder des Bezirksvorstands berühren, entscheidet der Bezirksvorstand.

Artikel 15

(1) Der Bezirksvorstand beschließt über eigene Beschlussentwürfe, die auf der Bezirksdelegiertenkonferenz einzubringen sind.

(2) Die getroffenen Beschlüsse der Bezirksdelegiertenkonferenz werden vom Bezirksvorstand unverzüglich ausgefertigt und ausgeführt. Er organisiert seine Arbeit letztendlich autonom, um die Beschlüsse der Bezirksdelegiertenkonferenz umzusetzen.

Der Bezirksvorstand ist der Bezirksdelegiertenkonferenz jedoch für die Durchführung dieser Beschlüsse verantwortlich.

(3) Der Bezirksvorstand erlässt mit der Mehrheit der Stimmen der gewählten Vorstandsmitglieder die zur Ausführung eines Beschlusses erforderlichen Verordnungen, soweit der Beschluss diese Aufgabe nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern zuweist.

(4) Zur Information der Bezirksdelegiertenkonferenz haben die Vorstandsmitglieder auf der Bezirksdelegiertenkonferenz aus ihren Arbeitsbereichen zu berichten.

(5) Der Bezirksvorstand tagt öffentlich.

Artikel 16

Der Bezirksvorstand vertritt die Dortmunder Schülerschaft nach außen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden der Bezirksschülervertretung, auf ein anderes Mitglied des Bezirksvorstands oder auf eine andere Person übertragen. Der Beauftragte für Öffentlichkeit, Presse und äußere Angelegenheiten soll in der Regel die Arbeit des Verbandes gegenüber der Politik, den Medien, den Untergliederungen, den Dachverbänden und anderen Bezirksschülervertretungen repräsentieren und vertreten.

Artikel 17 Eilausschuss

(1) Ist der Bezirksvorstand, u.a. durch höhere Gewalt, daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch einen Beschluss des Vorsitzenden der Bezirksschülervertretung und einem seiner beiden Stellvertreter festgestellt, so können der Vorsitzende der Bezirksschülervertretung, seine Stellvertreter, der Beauftragte für Finanzen (Kassenwart) und der Beauftragte für Öffentlichkeit, Presse und äußere Angelegenheiten zur Aufrechterhaltung der Vorstandsgeschäfte bzw. Durchführung der Beschlüsse oder zur Beseitigung einer kurzfristigen Problematik Verordnungen beschließen.

(2) Diese Art von Verordnungen bedarf der Zustimmung von mindestens drei der in Absatz 1 genannten fünf Vorstandsmitglieder.

(3) Jene  erlassene Verordnungen sind dem Bezirksvorstand bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen, wird die Genehmigung versagt, so sind sie unverzüglich außer Kraft zu setzen.

Artikel 18

(1) Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann einem Bezirksvorstandsmitglied das Vertrauen entziehen. Der Beschluss über einen solchen Misstrauensantrag bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Bezirksdelegiertenkonferenz in geheimer Abstimmung. Bei Bestätigung eines Misstrauensantrages muss das betroffene Vorstandsmitglied sofort zurückzutreten. Im Anschluss muss umgehend ein Nachfolger nach Maßgabe des Artikels 12 gewählt werden. An dieser Wahl darf auch das Vorstandsmitglied teilnehmen, dem das Vertrauen zuvor entzogen wurde.

(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Vertrauensabstimmung und ggf. Neuwahl müssen mindestens zwei Wochen liegen. Ein solcher Antrag muss  dem Präsidium der Bezirksdelegiertenkonferenz übermittelt werden.

(3) Die Mitglieder des Bezirksvorstands können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Falls ein Bezirksvorstandsmitglied von seinem Amt zurücktritt, muss dieses Amt auf der darauffolgenden ordentlichen Bezirksdelegiertenkonferenz nach Maßgabe des Artikels 12 neu gewählt werden.

Artikel 19

Der Bezirksvorstand oder die Bezirksdelegiertenkonferenz kann  mit der Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder per Verordnung weitere Mitglieder mit beratender Funktion kooptieren. Er kann diese auf dem gleichen Weg wie in Satz 1 auch wieder entlassen. Die reguläre Länge ihrer Amtszeit wird in der beschlossenen Verordnung geregelt.

Artikel 20

Die Bezirksdelegiertenkonferenz muss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten ein Bezirksvorstandsmitglied vor der Wahl eines Nachfolgers entlasten.

Abschnitt III – Sonstige Angelegenheiten

Artikel 21 Die Bezirksverbindungslehrer

(1) Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann bis zu drei Bezirksverbindungslehrer wählen.

(2) Mit beratender Funktion nehmen die Bezirksverbindungslehrer an den Bezirksvorstandssitzungen teil. Sie haben auch innerhalb des Verbandes beratende Funktion.

(3) Die Bezirksverbindungslehrer können an den Sitzungen der Bezirksdelegiertenkonferenz mit Rederecht teilnehmen.

Artikel 22 Wahlen der Delegierten zu Konferenzen der Dachverbände

  1. Die  Bezirksdelegiertenkonferenz wählt in einer offenen Listenwahl die Delegierten zu Konferenzen der Dachverbände
  2. Die Delegation ist nach den Vorschriften der Dachverbände zu wählen.
  3. Die Delegation wählt aus ihrer Mitte eine Delegationsleitung. Bezirksvorstand und Delegationsleitung führen eine Vorbesprechung zur Beratung eingegangener Anträge und Personalfragen zur Landesdelegiertenkonferenz durch.

Artikel 23 Untergliederungen und Dachverbände

(1) Die Bezirksdelegiertenkonferenz, bzw. die Bezirksschülervertretung, ist nicht berechtigt, den Schülervertretungen der einzelnen Schulen Arbeitsaufträge zur Gestaltung ihrer Arbeit zu erteilen. Es ist ihr jedoch gestattet, kreative Vorschläge zur Bereicherung der SV-Arbeit zu machen.

(2) Die Satzungen der angeschlossenen Schülervertretungen dürfen dieser Satzung nicht grundsätzlich widersprechen.

(3) Die Mitglieder des Bezirksvorstands sind berechtigt, an allen Sitzungen von Organen der angeschlossenen Schülervertretungen mit Rederecht teilzunehmen. Die angeschlossenen Schülervertretungen sollen dem Bezirksvorstandsmitglied ihre Sitzungs- und Veranstaltungstermine, möglichst durch Übersendung einer Einladung, rechtzeitig mitteilen.

(4) Die Bezirksschülervertretung Dortmund ist Mitgliedsverband der LandesschülerInnenvertretung Nordrhein-Westfalen (LSV NRW) und damit auch ihrer Dachverbände

Artikel 24 Die Finanzen

(1) Der Vorsitzende der Bezirksschülervertretung, der Beauftragte für Finanzen (Kassenwart), welcher das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, und ein weiterer vom Bezirksvorstand zu wählendes Bezirksvorstandsmitglied besitzen gemeinsam die alleinige finanzielle Vollmacht. Diese drei Personen aus Satz 1 vertreten gemeinsam die Bezirksschülervertretung Dortmund auch finanzrechtlich und gerichtlich.

(2) Der Bezirksvorstand soll jährlich einen Finanzplan für die Bezirksschülervertretung Dortmund für den Zeitraum eines Jahres aufstellen.

(3) Die Bezirksdelegiertenkonferenz bestimmt per Akklamation zwei Kassenrevisoren, welche beratend an Bezirksvorstandsitzungen teilnehmen können und  jeweils das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen.

Artikel 25 Sonstige Angelegenheiten und Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung kann nur durch einen Beschluss der Bezirksdelegiertenkonferenz geändert werden, der den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Für eine Satzungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der  Bezirksdelegiertenkonferenz. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Bezirksdelegiertenkonferenz an die angeschlossenen Schülervertretungen und deren Delegierte verschickt werden.

(2) Diese Satzung tritt durch Beschluss der ersten Bezirksdelegiertenkonferenz vom 26.03.2006 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Diese erstmalig am 26.März 2006 in Kraft getretene Satzung tritt in der am 29.Juni 2010 geänderten Fassung am 29.Juni 2010 in Kraft.

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Satzung der BSV

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